Der Pkw des klagenden Rechtsanwalts ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Im Rahmen des Schadensersatzes hat der Rechtsanwalt, der sich bei der Schadensabwicklung selbst vertreten hat, auch die bei ihm entstandenen Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht. Zugrunde gelegt hatte er als Gegenstandswert die letztlich unstreitige Schadenshöhe von 2.583,68 EUR und hatte mit dem Gegenstandswert eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV i.H.v. 1.3 geltend gemacht. Das AG hat die Haftpflichtversicherung zur Zahlung verurteilt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge