Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, dass es sich auch für eine Rechtsanwältin lohnen kann, gegen eine zu niedrige Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Verfahrenswertes vorzugehen und aus eigenem Recht Beschwerde hiergegen einzulegen.

In der Sache überzeugen die Ausführungen des OLG Karlsruhe. Gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in einer Kindschaftssache, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge betrifft, 4.000,00 EUR. Dabei unterscheidet das Gesetz für die Bestimmung des Verfahrenswertes nicht zwischen einer Übertragung der gesamten elterlichen Sorge und einer Übertragung des Alleinentscheidungsrechts auf ein Elternteil hinsichtlich einer einzelnen Maßnahme nach § 1628 BGB. Dies hat zur Folge, dass sowohl ein Verfahren betreffend die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge als auch der Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge mit dem Regelverfahrenswert i.H.v. 4.000,00 EUR zu bewerten ist. Zutreffend führt das OLG Karlsruhe auch aus, dass eine Absenkung des Verfahrenswertes unterhalb des Regelverfahrenswertes besondere ins Auge fallende Gründe erfordert. Gründe hierfür können der Umfang und die Schwierigkeit der Sache sein, wobei, da es sich um die Bestimmung des Verfahrensrechtes für die Gerichtsgebühren geht, allein auf den gerichtlichen Aufwand abzustellen ist. Dabei kann als Vergleichsmaßstab auf andere von § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG erfasste Verfahren abgestellt werden, wobei nach der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Karlsruhe als Vergleichsmaßstab andere Verfahren nach § 1628 BGB heranzuziehen sind.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 8/2023, S. 376 - 377

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