Die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in eigenem Namen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde war nach Auffassung des OLG Karlsruhe zulässig. Gem. § 32 Abs. 1 RVG ist der vom Gericht für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert grds. auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Das OLG Karlsruhe hat auch festgestellt, dass der gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR überschritten worden ist. Bei dem festgesetzten Verfahrenswert von 2.000,00 EUR betragen die Anwaltskosten (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer) 517,65 EUR, während sich diese bei dem von der Rechtsanwältin angestrebten Verfahrenswert von 4.000,00 EUR auf 850,85 EUR belaufen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge