Wird in einem Scheidungsverfahren ein Stufenantrag zur Folgesache Güterrecht gestellt und entscheidet das FamG zunächst über die erste Stufe durch Teilbeschluss, so ist eine gesonderte Wertfestsetzung für diese Stufe unzulässig. Die Wertfestsetzung hat vielmehr einheitlich nach Abschluss des gesamten Scheidungsverfahrens zu erfolgen.
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