Mit diesem Urteil hat der BGH eine höchst umstrittene Streitfrage geklärt, nämlich ob im anhängigen Rechtsstreit ein materiell-rechtlicher Anspruch aus Verzug auf Verzinsung der für diesen Rechtsstreit verauslagten Gerichtskosten in Betracht kommt. Dies hat der BGH verneint. Allerdings hat sich der BGH nicht mit der Frage befasst, ob ein solcher Verzinsungsanspruch aufgrund einer anderen materiell-rechtlichen Grundlage gegeben ist. Denkbar wäre bspw. ein vertraglicher Anspruch, in dem sich der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet, ihm Zinsen in bestimmter Höhe auf die vom Kläger an die Gerichtskasse gezahlten Gerichtskosten schon ab dem Tag der Zahlung zu erstatten. Gleichzeitig können die Vertragsparteien dabei auch den Vorrang des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs insoweit ausschließen. Auf eine solche vertragliche Vereinbarung wird sich ein Beklagter jedoch kaum einmal einlassen.

Angesichts der Urteilsbegründung des BGH wird ein auf eine andere Rechtsgrundlage gestützter Anspruch auf Verzinsung gezahlter Gerichtskosten praktisch nicht in Betracht kommen. Dies hat zur Folge, dass der im Rechtsstreit obsiegende Kläger seinen Zinsschaden gegen den unterlegenen Beklagten erst ab Anbringung des Kostenfestsetzungsantrages titulieren lassen kann. Den Zinsverlust für den Zeitraum davor trägt der Kläger dann selbst, ohne den Beklagten hierfür in Anspruch nehmen zu können.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 8/2023, S. 359 - 361

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