Der Kläger hatte gegen den Beklagten mit seiner vor dem AG Münster erhobenen Klage verschiedene Zahlungs- und Feststellungsansprüche aus dem Mietverhältnis der Parteien geltend gemacht. U.a. hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, auf die von dem Kläger verauslagten Gerichtskosten i.H.v. 32,00 EUR ab dem 2.6.2017, auf weitere 73,00 EUR ab dem 18.12.2017 und auf weitere 54,00 EUR ab dem 1.8.2018 an den Kläger Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen. Diesen Antrag hat der Kläger damit begründet, er habe zu den angegebenen Zeiten den jeweils erwähnten Gerichtskostenvorschuss an die Justizkasse gezahlt. Mit Telefax vom 26.7.2018 habe er den Beklagten aufgefordert, ihm die gezahlten Gerichtskostenvorschüsse i.H.v. insgesamt 159,00 EUR bis zum 1.8.2018 zu erstatten. Der Beklagte befinde sich daher spätestens ab dem 2.8.2018 in Verzug.

Das AG Münster hat den auf die Verzinsungspflicht der Gerichtskosten gerichteten Feststellungsantrag durch sein Urteil abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Feststellungsantrag hinsichtlich der Verzinsungspflicht der Gerichtskosten in einen Zahlungsantrag und nur hilfsweise in einen Feststellungsantrag geändert. Weiterhin hat er hilfsweise den Antrag ohne die Formulierung "nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils" gestellt.

Das LG Münster hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der BGH hat die vom Kläger eingelegte Revision zurückgewiesen.

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