Die von § 30 Abs. 1 RVG abweichende Festsetzung des Gegenstandswerts für die Klägerin beruht auf § 30 Abs. 2 RVG. Danach kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der gem. § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Das Gericht erachtet hier den Regelgegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG i.H.v. 5.000,00 EUR für unbillig, weil beantragtes Ziel des Klageverfahrens (schlichte Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) nur die Fortsetzung des Asylverfahrens war. Danach war zur Überzeugung des Gerichts eine Halbierung des Regelgegenstandwerts geboten.

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