Die Schuldnerin hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Kürzung einer Grenzbepflanzung verpflichtet. Nachdem die Schuldnerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, hatte das LG auf Antrag der Gläubiger ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR, ersatzweise einen Tag Zwangshaft, verhängt. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erhoben, die Erfolg hatte. Auf Antrag der Schuldnerin hat das OLG den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 RVG auf 500,00 EUR festgesetzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge