Werden mehrere Verfahren verbunden, liegt ab dem Zeitpunkt der Verbindung nur noch eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG vor. Bis zur Verbindung wird der Rechtsanwalt hingegen in selbstständigen Angelegenheiten tätig.[1] Das hat zur Folge, dass die Anwaltsgebühren bis zur Verbindung nach dem Wert der einzelnen Verfahren entstehen. Nach der Verbindung fallen die Gebühren in der dann nur einzigen gebührenrechtlichen Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal nach dem Gesamtwert der einzelnen Verfahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 GKG) an.[2]

Hat der Rechtsanwalt die Gebührentatbestände sowohl vor als auch nach der Verbindung erfüllt, hat er die Wahl, ob er die in dem noch getrennten Verfahren entstandenen Gebühren nach dem jeweiligen Gegenstandswert berechnet oder ob er für das verbundene Verfahren jeweils eine gleichartige Gebühr nach dem Gesamtwert berechnet.[3] Was für den Rechtsanwalt günstiger ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

[1] BGH AGS 2010, 317 = RVGreport 2010, 214 [Hansens].
[2] BGH, a.a.O.
[3] S. VG Augsburg AGS 2023, 347 [N. Schneider], in diesem Heft.

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