Die anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision und die auftragsgemäße Erklärung der Rücknahme des Rechtsmittels lösen auch dann die Verfahrensgebühr gem. Nrn. 4130, 4131 VV aus, wenn der Verteidiger bereits erstinstanzlich tätig war.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.6.2023 – 2 Ws 87/23

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