Das OLG verlautbarte, dass der Anspruch auf Insolvenzverwaltervergütung nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sei. Dabei sei der Anspruch auf eine unverzügliche Erfüllung gerichtet. Dies folgt dem Argument, dass ein Insolvenzverwalter seine Vergütung erst am Ende fällig sehe, grds. aber nicht unerhebliche Kosten vorfinanzieren müsse. Zudem ist allgemein anerkannt, dass der Anspruch auf Verwaltervergütung nicht verzinslich ist. Der durch seine Tätigkeit für eine typischerweise vermögensarme Insolvenzmasse vorleistende Verwalter geht in besonderem Maße das Risiko ein, hinsichtlich seiner Vergütung leer auszugehen. Gerade die rechtzeitige Erlangung von Vorschüssen soll sein Ausfallrisiko ausschalten oder wenigstens verringern. Auch wenn der Anspruch des Insolvenzverwalters auf die endgültige Vergütung erst mit der Beendigung des gesamten Insolvenzverfahrens fällig wird, entsteht zu seinen Gunsten dennoch alsbald ein Anspruch auf pflichtgemäße Entscheidung über die Gewährung eines angemessenen Vergütungsvorschusses.

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