Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters hat der BGH klargestellt, dass dessen Mehrkosten zu erstatten sind, solange sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um nicht mehr als 10 % übersteigen.[1] Es sind also einerseits die Mehrkosten des Terminsvertreters zu berücksichtigen. Dies wäre die 0,65-Verfahrensgebühr sowie die Postentgeltpauschale. Demgegenüber zu stellen wären die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, die angefallen wären, wenn er selbst zum Termin angereist wäre. Solange die Mehrkosten des Terminsvertreters die ersparten Reisekosten um nicht mehr als 10 % überschreiten, sind die Kosten des Terminsvertreters in vollem Umfang erstattungsfähig. Überschreiten die Kosten des Terminsvertreters die ersparten Reisekosten um mehr als 10 %, dann sind nur 110 % der ersparten Reisekosten erstattungsfähig.

[1] AGS 2003, 97 = FamRZ 2003, 441 = JurBüro 2003, 202 = AnwBl 2003, 309; AGS 2015, 241 = AnwBl 2015, 529 = NJW-RR 2015, 761.

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