1. Ob die für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 erfolgte Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes auf 16 % eingreift, richtet sich danach, wann die Anwaltsvergütung fällig geworden ist. Dies bestimmt sich im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 S. 2 RVG.
  2. Ob ein Rechtszug i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG beendet ist, richtet sich nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Haben im Klageverfahren vor dem Finanzgericht die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, findet damit zwar das Klageverfahren in der Hauptsache sein Ende. Der Rechtszug ist jedoch erst mit Ergehen der Kostenentscheidung vollständig beendet i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG.
  3. Eine Kostenentscheidung ist noch nicht bereits dann ergangen, wenn sie von dem zuständigen Richter unterschrieben worden ist und an die Geschäftsstelle gegeben worden ist. Vielmehr ist sie erst dann ergangen, wenn die Kostenentscheidung entweder in einem Termin verkündet worden ist oder sie den Parteien nach der maßgeblichen Verfahrensordnung zugestellt oder formlos bekannt gegeben worden ist.

FG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 30.3.2022 – 5 Ko 114/22

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