1. Auf die Reihenfolge kommt es an

Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend, nicht jedoch in ihrer Begründung. In den Fällen, in denen auch der Kaskoversicherer in Anspruch genommen wird, ist zu differenzieren:

Wird – wie hier – zunächst der Kaskoversicherer in Anspruch genommen und erst hiernach dem Anwalt der Auftrag erteilt, den der Restbetrag mit dem Haftpflichtversicherer abzurechnen, dann ist nur nach dem Betrag abzurechnen, den der Haftpflichtversicherer noch zahlen muss. Der Erledigungswert kann logischerweise nicht höher liegen als der Auftragswert.
Verhält es sich dagegen so, dass der Anwalt zunächst den Auftrag erhält, den Schaden beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend zu machen und wird erst danach Kaskoversicherer eingeschaltet, dann bleibt es hinsichtlich des Erledigungswertes beim vollen Schadensbetrag. Eine nachträgliche Inanspruchnahme des Kaskoversicherers reduziert nicht den Erledigungswert (LG Arnsberg AGS 2016, 290 = NZV 2016, 478 = NJW-RR 2016, 1504). Erledigungswert ist nämlich die Summe aller berechtigten Ansprüche. Die Höhe der berechtigten Ansprüche ändert sich aber nicht dadurch, dass Schadensersatzansprüche durch Teilleistungen des Kaskoversicherers kompensiert werden.

Insoweit ist der Hinweis des AG Dresden auf die Rspr. des BGH auch nicht zutreffend. In der zitierten Entscheidung und den zu diesem Problem ergangenen weiteren Entscheidungen des BGH (NJW 2017, 3588; NJW 2018, 935; NJW 2018, 937; NJW 2018, 938) ging es stets um Fälle, in denen sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass der Schaden von Anfang an geringer war als angenommen. Dies ist aber bei der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers nicht der Fall. Die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers ändert nichts an der Höhe des Schadens und der Höhe der berechtigten Ansprüche. Es verhält sich lediglich so, dass die Ansprüche, soweit der Kaskoversicherer zahlt, auf diesen übergehen (§ 86 Abs. 1 VVG).

2. Kein Anspruch auf Ersatz der Kaskoregulierungskosten

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Kosten der Kaskoregulierung im Rahmen des Haftpflichtschadens grds. nicht erstattungsfähig sind (BGH AGS 2017, 541= VersR 2017, 1155 = NJW 2017, 3527 = AnwBl 2018, 44 = RVGreport 2018, 101).

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 8/2022, S. 365 - 366

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