Grds. bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen.

Danach steht dem Anwalt für die wiederholten Vollstreckungsandrohungen keine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV zu.

Gemäß Nr. 3309 VV beträgt die Verfahrensgebühr für die Zwangsvollstreckung 0,3. Diese Gebühr entgilt nach § 15 Abs. 1 RVG grds. die gesamte anwaltliche Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Dieser Vorschrift gehen allerdings die als besondere Angelegenheit geregelten Fälle des § 18 RVG als Sonderregelung vor. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar.

Die gütliche Einigung dient allein der Vollstreckung aus dem Titel, und steht daher in engen inneren Zusammenhang mit der folgenden Zwangsvollstreckung und stellt keine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 RVG dar.

Die vielfältigen Vollstreckungsandrohungen stehen demzufolge auch in einem inneren Zusammenhang und sind daher auch nicht jede für sich allein betrachtet gebührenauslösend. Daher konnte die Gebühr für die Vollstreckungsandrohungen nicht mehrfach festgesetzt werden.

Die Gerichtsvollzieherin hat demzufolge die Vornahme weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu Recht verweigert.

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