Die Klägerin kann sich hier nicht erfolgreich auf eine Anfechtung berufen. Dass sie zur Kostenerstattung verpflichtet ist, entspricht der Rechtslage. Die Bewilligung von PKH schützt nämlich nicht vor der Kostenerstattung (§ 123 ZPO).

Soweit der Gegner der bedürftigen Partei Gerichtskosten vorgelegt hat und ihm ein Erstattungsanspruch zusteht, kann er diese Gerichtskosten daher auch von der bedürftigen Partei erstattet verlangen.

Der Erstattungsanspruch ist nur insoweit ausgeschlossen, als der Gegner den auf die bedürftige Partei entfallenden Anteil nach § 31 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. GKG aus der Landeskasse zurückerstattet erhält. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin aufgrund des Vergleichs Übernahmeschuldnerin und nicht Entscheidungsschuldnerin nach § 29 Nr. 1 GKG war. Auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG, die zu einer Rückerstattung der anteiligen Gerichtskosten durch die Landeskasse an den Beklagten geführt hätten, sind nicht beachtet worden.

Insoweit muss sich die Klägerin das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten entgegenhalten lassen, der dies offenbar nicht erkannt hat. Der Irrtum über diese Rechtslage berechtigte nicht zur Anfechtung des Vergleichs, sodass die Klage abzuweisen war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge