Decken sich die Gegenstände von außergerichtlicher Tätigkeit und gerichtlichem Verfahren nur teilweise, so ist nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV nur insoweit anzurechnen, als sich die Gegenstände decken. Selbst wenn der Gegenstandswert von außergerichtlicher Tätigkeit und nachfolgendem Rechtsstreit identisch ist, wird nur nach demjenigen Teilwert angerechnet, der in das gerichtliche Verfahren übergeht.

 

Beispiel 12: Anrechnung – Nachfolgender Tätigkeit liegt nur ein Teil der vorgerichtlichen Gegenstände zugrunde, dafür kommen gleichzeitig weitergehende Gegenstände hinzu

Der Anwalt macht außergerichtlich für den Auftraggeber rückständige Mieten für Januar, Februar und März 2021 i.H.v. jeweils 400,00 EUR geltend. Der Mieter zahlt die Januar- und die Februarmiete. Dafür bleiben die April- und die Maimiete rückständig. Der Anwalt erhebt daraufhin wegen dieser drei Mieten (März, April und Mai) Klage.

Sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren richtet sich der Gegenstandswert nach 1.200,00 EUR (3 x 400,00 EUR). Anzurechnen ist jedoch nur aus dem Wert von 400,00 EUR, da nur die Miete März sowohl der außergerichtlichen als auch der gerichtlichen Vertretung gemeinsam ist.

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   190,50 EUR
  (Wert: 1.200,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 210,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   40,00 EUR
  Gesamt   250,50 EUR
II. Gerichtliches Verfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   165,10 EUR
  (Wert: 1.200,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 36,75 EUR
  0,75 aus 400,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   152,40 EUR
  (Wert: 1.200,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 300,75 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   57,14 EUR
  Gesamt   357,89 EUR

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