Auch die Geschäftsgebühr eines Schlichtungsverfahrens nach Nr. 2303 VV wird zur Hälfte auf die nachfolgende Verfahrensgebühr angerechnet. Auch hier gilt Vorbem. 3 Abs. 4 VV (zur Anrechnung auf die Gebühr der Nr. 2303 VV s. unten II.). Die Begrenzung auf höchstens zu 0,75 gilt auch hier; sie greift wegen des festen Gebührensatzes von 1,5 allerdings nur bei mehreren Auftraggebern (s. unten I. 3.).

 

Beispiel 5: Anrechnung der Geschäftsgebühr eines Güte- oder Schlichtungsverfahrens

Der Anwalt wird in einem Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO tätig (Wert: 600,00 EUR). Hiernach kommt es zum Rechtsstreit mit mündlicher Verhandlung.

Die Verfahrensgebühr der Nr. 2303 VV wird nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV zur Hälfte, also genau mit 0,75, auf die nachfolgende Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV angerechnet.

 
I. Schlichtungsverfahren    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV   132,00 EUR
  (Wert: 600,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 152,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   28,88 EUR
  Gesamt 180,88 EUR
II. Rechtsstreit    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   114,40 EUR
  (Wert: 600,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 66,00 EUR
  0,75 aus 600,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   105,60 EUR
  (Wert: 600,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 174,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   33,06 EUR
  Gesamt   207,06 EUR

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