Antragsteller und Antragsgegnerin sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte während des Jahres 2008. Die steuerliche Zusammenveranlagung für das Jahr 2008 ist für den Antragsteller günstiger als eine getrennte Veranlagung. Er forderte von der Antragsgegnerin, der Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) zuzustimmen und verpflichtete sich schriftlich, die ihr dadurch entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen. Ihm gegenüber gab die Antragstellerin eine Zustimmungserklärung nicht ab und auch gegenüber dem Finanzamt hatte sie geäußert, sie werde eine solche Erklärung nicht abgeben. Daraufhin nahm der Antragsteller sie gerichtlich auf Zustimmung in Anspruch. Während des Verfahrens teilte das zuständige Finanzamt mit, dass es den der Antragsgegnerin bereits erteilten Einkommensteuerbescheid, mit dem sie getrennt veranlagt worden war, aufgehoben habe, weil es die Beteiligten zusammen veranlagen werde und erließ hiernach auch einen Steuerbescheid, mit dem die Zusammenveranlagung erfolgte.

Der Antragsteller hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das FamG hat die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und dies damit begründet, dass dem Antragsteller der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung zustehen dürfte. Ungeklärt sei aber, ob das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag bestanden habe.

Die dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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