1. Wendet sich der Wohnraummieter gegen das beharrliche Verlangen des Vermieters auf Renovierung aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel mit anwaltlicher Hilfe, so kann er die entstehenden Rechtsanwaltskosten als Schadenersatz ersetzt verlangen.
  2. Soweit der Kläger die volle Verfahrensgebühr bereits hat festsetzen lassen, kann er seinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten nur noch in Höhe des nicht anzurechnenden Betrages geltend machen.

LG Berlin, Urt. v. 21.4.2010 – 67 S 460/09

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