1. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes im Rahmen der PKH-/VKH-Bewilligung kann nicht auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" beschränkt werden, sondern ausschließlich auf die "Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts".
  2. Gegen eine insofern unzutreffende Einschränkung seiner Beiordnung ist die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwaltes im eigenen Namen zulässig.

OLG Celle, Beschl. v. 28.4.2011 – 10 WF 123/11

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge