FamFG §§ 58, 113 Abs. 1, 243 ZPO §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

  1. Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen nach dem FamFG sind als Endentscheidungen mit der Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.
  2. Beantragt der Antragsgegner im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren die Zurückweisung des Antrags, kann er im nachfolgenden Hauptsacheverfahren nicht mehr Kosten befreiend anerkennen.

OLG Bremen, Beschl. v. 18.4.2011 – 4 WF 23/11

1 Sachverhalt

Die Beteiligten sind Eheleute und leben getrennt. Aus ihrer Ehe ist eine Tochter hervorgegangen, die bei der Antragstellerin lebt und die Schule besucht. Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner zunächst zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zum Zweck der Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhaltes sowie gegebenenfalls des Zugewinnausgleichs aufgefordert. Später forderte sie den Antragsgegner erneut zur Erteilung einer Auskunft über sein Einkommen auf und setzte ihm hierfür eine Frist. Zugleich kündigte sie an, eine vorbereitete Leistungsantragsschrift bei Gericht einzureichen. Mit Schreiben v. 19.4.2010 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2009.

Mit Schriftsatz v. 5.7.2010 hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt an sie für die gemeinsame Tochter der Beteiligten für die Zeit von März 2010 bis Juli 2010 zu verpflichten. In einem gesonderten, beim FamG zur Geschäftsnummer 67 F 2870/10 EAUK geführten Verfahren, hat sie beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Kindesunterhalt ab dem 1.8.2010 zu verpflichten. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz v. 29.7.2010 beantragt, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Zahlung rückständigen Kindesunterhalts und den Antrag der Antragstellerin v. 18.6.2010 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Kindesunterhalt abzuweisen. Zugleich hat er angekündigt, er werde für den laufenden Unterhalt ab August 2010 eine Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt erstellen lassen. Weiter hat er beantragt, die Stellungnahmefrist zum Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe um weitere 2 Wochen zu verlängern.

Mit weiterem Schriftsatz v. 10.8.2010 hat der Antragsgegner mitgeteilt, er habe sich durch eine Jugendamtsurkunde v. 30.7.2010 verpflichtet, monatlich 454,00 EUR Kindesunterhalt zu bezahlen. Dazu hat er erklärt: "der Kindesvater erkennt damit den Antragsanspruch an". Zugleich hat er beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

Das FamG hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.1.2011 bestimmt. Im Termin hat der Antragsgegner den Antrag v. 5.7.2010 mit der Maßgabe anerkannt, dass Kindesunterhalt in Höhe von 454,00 EUR und nicht 441,00 EUR verlangt wurde.

Das AG – FamG – hat den Antragsgegner daraufhin durch Anerkenntnisbeschluss v. 13.1.2011 verpflichtet, an die Antragstellerin für E. Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 2.454,00 EUR für die Zeit von März bis Juli 2010 zu zahlen. Zugleich hat es dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.

2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

1. Ob und nach welchen Vorschriften die Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache nach dem FamFG angefochten werden kann, wenn in der Hauptsache aufgrund eines Anerkenntnisses entschieden worden ist, ist in Rspr. und Lit. umstritten.

Zum Teil wird hierzu vertreten, Kostenentscheidungen seien in Unterhaltssachen auch dann nicht isoliert anfechtbar, wenn der Hauptsacheentscheidung ein Anerkenntnis zugrunde liegt. § 99 Abs. 2 ZPO könne keine Anwendung finden, da die Vorschrift im Zusammenhang mit § 93 ZPO zu verstehen sei. Nur dessen richtige Anwendung solle überprüfbar sein. Die Billigkeitsentscheidung nach § 243 FamFG sei nicht mit der formalen Prüfung vergleichbar, ob ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt und der unterlegene Beteiligte Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat (Kodal, in: Bork/Jacobi/Schwab, Kommentar zum FamFG, 1. Aufl. 2009, § 243 FamFG Rn 7).

Ein Teil der Rspr. wendet auf die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in allen Familiensachen die §§ 58 ff. FamFG an. Das wird damit begründet, dass § 113 Abs. 1 FamFG die Rechtsmittelvorschriften des FamFG nicht ausschließe. Auch die Kostenentscheidung sei Teil der Endentscheidung und daher nach den §§ 58 ff. FamFG anfechtbar (OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.6.2010, FamRZ 2010, 1831, 1832; OLG Hamm, Beschl. v. 29.10.2010, FamRZ 2011, 582). Aus dem Vorbehalt des anzuwendenden Verfahrensrechts gem. § 58 Abs. 1 Hs. 2 FamFG ergebe sich jedenfalls in Unterhaltssachen nichts anderes, da § 243 FamFG als lex specialis das Kostenrecht der ZPO verdränge (OLG Oldenburg, a.a.O., m.w.N.; OLG Hamm, a.a.O.).

Das OLG München hat in einer Entscheidung die Anwendbarkeit von § 99 Abs. 2 ZPO bejaht, wendet im Ergebnis allerdings die §§ ...

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