1. Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen nach dem FamFG sind als Endentscheidungen mit der Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.
  2. Beantragt der Antragsgegner im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren die Zurückweisung des Antrags, kann er im nachfolgenden Hauptsacheverfahren nicht mehr Kosten befreiend anerkennen.

OLG Bremen, Beschl. v. 18.4.2011 – 4 WF 23/11

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