- Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen nach dem FamFG sind als Endentscheidungen mit der Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.
- Beantragt der Antragsgegner im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren die Zurückweisung des Antrags, kann er im nachfolgenden Hauptsacheverfahren nicht mehr Kosten befreiend anerkennen.
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