1.  Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO).

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. Senatsbeschl. v. 2.4.2008 – XII ZB 266/03, FamRZ 2008, 1159 m.w.N.). Das ist hier indes der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die Beurteilung ihrer Rechtsverteidigung als nicht notwendig, mithin als mutwillig, sei nicht gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschl. v. 22.6.2005 – XII ZB 247/03, FamRZ 2005, 1477).

2.  Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a)  Das OLG hat seine Entscheidung damit begründet, dass einer mittellosen Partei, die in der Vorinstanz obsiegt habe, Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz im Allgemeinen erst zu gewähren sei, wenn der Gegner sein Rechtsmittel begründet habe. Vorliegend sei der Prozesskostenhilfeantrag zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden; nach Erhalt der Berufungsbegründung habe der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin weder weitere Anträge gestellt, noch sich in der Sache geäußert. Darüber hinaus sei einem Rechtsmittelgegner Prozesskostenhilfe auch dann nicht zu bewilligen, wenn das Gericht unmittelbar nach Eingang der Berufungsbegründung darauf hinweise, dass es die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen wolle.

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b)  Zutreffend geht das OLG allerdings im Ansatz davon aus, dass einem Rechtsmittelgegner – jedenfalls dann, wenn er in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war – im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschl. v. 7.2.2001 – XII ZR 26/99, NJW-RR 2001, 1009; v. 10.2.1988 – IVb ZR 67/87, FamRZ 1988, 942 u. v. 30.9.1981 – IVb ZR 694/80, FamRZ 1982, 58, 59 f., jeweils m.w.N.; BAG NJW 2005, 1213; Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rn 55; Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 119 Rn 16; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn 13; Hk-ZPO/Pukall 2. Aufl., § 119 Rn 14; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rn 43, § 119 Rn 22, 24; a.A. für die Berufungsinstanz OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 806; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 119 Rn 57).

In dem Ausschluss mutwilliger Rechtsverfolgung (§ 114 S. 1 ZPO) kommt der Grundsatz zum Ausdruck, dass Prozesskostenhilfe nur in Anspruch genommen werden kann, soweit es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist. Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, muss zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese im Einzelfall wirklich notwendig werden. Dabei ist es gleichgültig, ob eine zahlungsfähige Partei in der gleichen Lage auf ihre Kosten eine derartige Maßnahme schon früher ergreifen würde. Bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung bedarf der Rechtsmittelbeklagte in der Regel noch keines anwaltlichen Beistandes, weil eine ihm nachteilige Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann. Im Hinblick darauf kann dem Rechtsmittelbeklagten, der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, grundsätzlich zugemutet werden, bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung zuzuwarten, damit für den Fall, dass das Rechtsmittelverfahren nicht durchgeführt wird, überflüssige Kosten vermieden werden. Auch verfassungsrechtliche Gründe gebieten nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Prozesskostenhilfe bereits zu einer Zeit zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist. Im Übrigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfG NJW 2003, 2976; 1991, 413 f.) ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Terminierung auf die Belange des Unbemittelten Rücksicht genommen wird (vgl. Senatsbeschl. v. 30.9.1981 – IVb ZR 694/80, FamRZ 1982, 58 f. u. v. 10.2.1988 – IVb ZR 67/87, FamRZ 1988, 942).

Hier hat der Antragsgegner die Berufung jedoch auch rechtzeitig begründet. Wenn sich die Antragstellerin deshalb nach Zustellung der Berufungsbegründung unter prozesskostenhilferechtlichen Gesichtspunkten eines Rechtsanwalts bedienen durfte, würde es nicht darauf ankommen, dass sie ihren Antrag, die Berufung zurückzuweisen, schon zu einem früheren Zeitpunkt gestellt hat. Denn der verfrühte Zurückweisungsantrag wirkt fort. Es liefe auf eine unnötige Förmelei hinaus, von der Antragstellerin zu erwarten, dass sie nach Erhalt der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht (vgl. Senatsbeschl. v. 1.4.2009 – XII ZB 12/07, FamRZ 2009, 1047, 1048 zu § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).

c)  Ob einem Ber...

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