Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist statthaft nach § 113 Abs. 1 FamFG, 99 Abs. 2 ZPO, § 58, 59, 63 FamFG. Der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 S. 1 FamFG ist erreicht.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das FamG hat dem Antragsteller rechtsfehlerhaft die Kosten des Verfahrens auferlegt.

In § 243 FamFG trifft das Gesetz eine Sonderregelung für die Kostenverteilung in Unterhaltssachen, die den allgemeinen Vorschriften der ZPO vorgeht. Danach sind die Kosten nach billigem Ermessen den Beteiligten aufzuerlegen, wobei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, die Erfüllung einer Auskunftspflicht sowie ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO zu berücksichtigen sind. Eine direkte Anwendung von § 93 ZPO scheidet daher aus. Da es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt, ist diese grundsätzlich zu begründen. Die fehlende Begründung ist daher zu beanstanden.

Die Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller ist aber auch materiell-rechtlich fehlerhaft. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund des Anerkenntnisses in vollem Umfang obsiegt hat. Eine Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller ergibt sich auch nicht aus einer unterlassenen Auskunft. Spätestens bis Dezember 2009 hat der Antragsteller komplette Auskunft über seinen Gesundheitszustand durch Vorlage von mehreren Attesten, den Bescheid des Versorgungsamtes sowie durch die Erklärung, dass er keinerlei zusätzliche Leistungen beziehe, erteilt. Soweit die Antragsgegner monieren, der Antragsteller habe die im Zusammenhang mit der Wohnung bestehenden Belastungen nicht hinreichend dargelegt, ist darauf hinzuweisen, dass auch diese mit Schriftsatz vom 14.1.2010 spezifiziert und mit einem Schreiben des Vaters des Antragstellers dargelegt wurden. Darüber hinaus hat der Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Umzug insoweit nicht erfolgt ist und wohl auch nicht erfolgen wird.

Es liegt auch kein sofortiges Anerkenntnis vor. Dabei ist zum einen darauf hinzuweisen, dass § 93 ZPO nicht unmittelbare Anwendung findet, sondern nur im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus fehlt es an einer Unverzüglichkeit des Anerkenntnisses. Die Antragsgegner haben bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung stets Klageabweisung beantragt und den Klageanspruch bestritten. Auch soweit sie vortragen, die Klage sei nicht schlüssig gewesen, so dass auch noch im Termin ein sofortiges Anerkenntnis möglich gewesen sei, ist dies nicht zutreffend. Hierbei ist zwischen Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage zu unterscheiden. Während der Abänderungsantrag bereits schlüssig ist, wenn der Antragsteller nachvollziehbar darlegt, dass der leistungsunfähig ist, weil er keine Einkünfte bezieht, ist die Frage, ob er tatsächlich erwerbsunfähig ist, zusätzliche Leistungen bezieht oder ihm ein positiver Wohnwert anzurechnen ist, eine, gegebenenfalls durch Beweisaufnahme zu klärende Frage der Begründetheit. Spätestens mit Abänderung des Antrags auf den Beklagten zu 2) und der Erklärung, dass keinerlei Leistungen bezogen werden und dem Wohnwert eine mindestens gleich hohe Zinsbelastung gegenübersteht, war die Klage daher schlüssig, so dass ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in der mündlichen Verhandlung nach Durchführung der Beweisaufnahme erfolgen konnte.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 113 FamFG, 91 ZPO. Der Gegenstandswert beschränkt sich nach § 35 FamGKG mit dem Wert der Kosten.

Dem Antragsteller war für die Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er zur Tragung der Kosten nicht in der Lage ist und die Beschwerde erfolgversprechend war.

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