Die klagende Mieterin hatte zunächst auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung ihres Wohnraummietverhältnisses (monatliche Kaltmiete 600,00 EUR) geklagt. Nach Zustellung der Klage und dem Ausspruch weiterer Kündigungen hat die beklagte Vermieterin Widerklage gegen die Klägerin und Drittwiderklage gegen weitere Mitbewohner auf Räumung erhoben. Das AG hatte den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils in Höhe der Jahresmiete (7.200,00 EUR) festgesetzt und ist damit zu einem Gesamtwert von 14.400,00 EUR gelangt. Auf die Streitwertbeschwerde hin hat das LG die erstinstanzliche Wertfestsetzung dahin abgeändert, dass insgesamt nur ein Wert von 7.200,00 EUR gelte. Die dagegen zugelassene weitere Beschwerde zum OLG hatte keinen Erfolg.

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