1.  Das LG hat im angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Streitwerte für Klage und Widerklage seien nicht zu addieren, da sie denselben Gegenstand beträfen. Wenngleich mehrere Kündigungen existierten, habe die Feststellungsklage doch die Feststellung der Fortsetzung des Mietverhältnisses zum Ziel gehabt. Dies sei mit dem Interesse der Räumungsklage identisch.

2.  Die angefochtene Entscheidung hält der auf Rechtsfehler (§ 68 Abs. 4 S. 2 GKG, § 546 ZPO) beschränkten Nachprüfung durch den Senat stand. Die Streitwerte von Klage und Widerklage sind vorliegend wegen § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht zusammenzurechnen.

a)  Zu Recht ging das LG davon aus, dass Klage und Widerklage denselben Gegenstand i.S. dieser Vorschrift betreffen. Derselbe Gegenstand liegt vor, wenn sich die geltend gemachten Ansprüche gegenseitig ausschließen mit der Folge, dass die Zuerkennung des einen Anspruchs zugleich die Aberkennung des anderen Anspruchs zur Folge hat (BGHZ 43, 33; BGH NJW-RR 2005, 506; OLG Celle MDR 2007, 1286). Davon ist hier aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen. Entscheidend ist, dass Klage und Widerklage bzw. Drittwiderklage ein identisches Rechtsverhältnis betreffen. Gegenstand der Klage ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung; sie zielt daher wirtschaftlich betrachtet auf die Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses ab. Die Widerklage betrifft die Räumung der Wohnung. Voraussetzung für die Stattgabe der Widerklage ist das Nichtfortbestehen des Mietverhältnisses. Die Widerklage betrifft insofern eine Forderung, die bereits in der Klageforderung enthalten ist. Streitwert von Klage und Widerklage wären nur dann zu addieren, wenn sich die negative Feststellungsklage gegen weiter gehende, über die Widerklageforderung hinausgehende Forderungen richten würde (OLG Düsseldorf MDR 2003, 236; BGH NJW-RR 2006, 16). Dies ist jedoch hier nicht der Fall.

b)  Auch der Umstand, dass die Widerklage gegen weitere Personen gerichtet war, ändert daran nichts (OLG Celle OLGR 2009, 1025). Trotz Einbeziehung weiterer Widerbeklagter erhöht sich der Streitwert nicht. Mit ihrer Klage erstrebten die Kläger wirtschaftlich ein Weniger.

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