- Ist der frühere Auftrag, außergerichtlich tätig zu werden, seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und die im RVG bestimmten Anrechnungen von Gebühren entfallen, § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Das gilt auch, wenn der Anwalt nach Ablauf der zwei Kalenderjahre mit einer an sich nach § 19 RVG zum Rechtszug gehörenden Einzeltätigkeit (hier Kostenfestsetzung) beauftragt worden ist.
- Für das Betreiben der Kostenfestsetzung als Einzeltätigkeit erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV.
VG Potsdam, Beschl. v. 31.7.2009–11 KE 21/09
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