1. Ist der frühere Auftrag, außergerichtlich tätig zu werden, seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und die im RVG bestimmten Anrechnungen von Gebühren entfallen, § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Das gilt auch, wenn der Anwalt nach Ablauf der zwei Kalenderjahre mit einer an sich nach § 19 RVG zum Rechtszug gehörenden Einzeltätigkeit (hier Kostenfestsetzung) beauftragt worden ist.
  2. Für das Betreiben der Kostenfestsetzung als Einzeltätigkeit erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV.

VG Potsdam, Beschl. v. 31.7.2009–11 KE 21/09

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