Rz. 157

Die Kostenfestsetzung gehört für den Anwalt zur Instanz. Er erhält hierfür keine gesonderte Vergütung. Unerheblich ist, wie viele Kostenfestsetzungsverfahren im Rechtsstreit stattfinden.

 

Rz. 158

Diese Vorschrift gilt allerdings nur für den Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten sowie für den Verteidiger, der nach Abschluss des Rechtsstreits dann die Kostenfestsetzung betreibt.

 

Rz. 159

Ist der Anwalt ausschließlich mit dem Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt, so gilt Nr. 14 für ihn nicht. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine Einzeltätigkeit. Der Anwalt erhält dann

die Vergütung nach VV 3403, sofern nach Wertgebühren abgerechnet wird.
In sozialrechtlichen Verfahren, in denen das GKG nicht gilt (§ 3 Abs. 1 S. 1), greift VV 3406.
In Strafsachen gilt VV 4302 Nr. 2; in Bußgeldsachen VV 5200 und in Verfahren nach VV Teil 6 VV 6404.
 

Rz. 160

Unklar ist, ob nur die Festsetzung der Kosten und Gebühren desjenigen Verfahrens zur Angelegenheit gehört, in dem der Anwalt auch tätig geworden ist.

 

Beispiel: Der Prozessbevollmächtigte vertritt den Mandanten im Verfahren vor dem LG und dem OLG. Im Verfahren vor dem BGH wird ein anderer Anwalt beauftragt. Nach Abschluss des Verfahrens wird dann der erstinstanzliche Anwalt beauftragt, das Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich aller drei Instanzen zu betreiben.

Die ganz einhellige Ansicht geht davon aus, dass auch die Festsetzung der Vergütung des Revisionsverfahrens für den erstinstanzlichen Anwalt noch zur Instanz gehöre. Umgekehrt könnte dann aber auch der BGH-Anwalt für die Festsetzung der Kosten und Gebühren aus sämtlichen drei Instanzen keine gesonderte Gebühr mehr verlangen. Ich halte diese Auffassung für bedenklich, da die im Rechtsstreit verdienten Gebühren grundsätzlich auch nur Nebentätigkeiten des jeweiligen Instanzenzuges abdecken können, so dass für die Festsetzung der Vergütung anderer Instanzen, soweit der Anwalt dort nicht tätig war, eine zusätzliche Gebühr anfallen müsste.

 

Rz. 161

Wird gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung oder Beschwerde erhoben, so ist dies eine neue Angelegenheit, die gesondert zu vergüten ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Dies gilt auch in Verfahren nach VV Teil 4 bis 6 (VV Vorb. 3 Abs. 5; VV Vorb. 5 Abs. 4; VV Vorb. 6.2 Abs. 3).

 

Rz. 162

Umstritten war, ob dies auch dann gilt, wenn die Festsetzung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen wird. Nach Auffassung des VG Regensburg[133] gehörten in diesem Fall die Erinnerungsverfahren (Anträge auf gerichtliche Entscheidung) noch zur Kostenfestsetzung und damit gemäß Nr. 14 zum Rechtszug. Nach Auffassung des BVerwG[134] löste die Erinnerung auch in den Fällen, in denen die Kostenfestsetzung nicht vom Rechtspfleger durchgeführt wird, eine neue Angelegenheit mit neuen Gebühren aus. Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 die Streitfrage i.S.d. BVerwG entschieden.

[133] AGS 2005, 548 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2005, 384 [91]; vgl. auch VV 3500 Rdn 57 f.
[134] AGS 2007, 406 = RVGreport 2007, 342 = JurBüro 2007, 534; OLG Brandenburg AGS 2008, 223 m. Anm. N. Schneider.

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