Gebühren für das Verfahren vor der Landesjustizverwaltung sind nicht im FamGKG geregelt. Das FamGKG gilt ausschließlich für gerichtliche Verfahren. Die Gebühren bestimmen sich hier nach den entsprechenden Regelungen des Landesrechts. Im Übrigen bestimmen sich die Gerichtsgebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 7 FamGKG-KV.

Im Verfahren über einen Antrag nach § 107 Abs. 5, 6, 8 FamFG wird eine Gebühr nur erhoben, wenn der Antrag zurückgewiesen wird. Es entsteht dann eine Festgebühr in Höhe von 200,00 EUR (Nr. 1714 FamGKG-KV). Endet das Verfahren durch Zurücknahme des Antrags, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 1715 FamGKG-KV auf 75,00 EUR.

Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG entsteht nach Nr. 1720 FamGKG-KV eine Festgebühr in Höhe von 300,00 EUR, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 1721 FamGKG-KV auf 75,00 EUR ermäßigt und nach Nr. 1722 FamGKG-KV auf 150,00 EUR.

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