Wird gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung die Entscheidung des OLG beantragt (§ 107 Abs. 4, 6, 8 FamFG), so richtet sich die Vergütung nach Teil 3 Abschnitt 1 VV. Der Sache nach handelt es sich um ein erstinstanzliches verwaltungsgerichtliches Verfahren, vergleichbar einer Anfechtungsklage. Auch wenn § 107 Abs. 7 S. 3 FamFG auf die §§ 58 ff. FamFG verweist, wird dieses Verfahren nicht zu einem Beschwerdeverfahren. Die Verweisung wäre sonst auch überflüssig.

Der Anwalt erhält demnach eine 1,3-Verfahrensgebühr, die sich nach Nr. 3101 Nr. 1 und 2 VV auf 0,8 ermäßigen kann. Eine Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 3 VV kommt nicht in Betracht, da es hier nicht lediglich um die Stellung eines Antrags geht, sondern um die Anfechtung einer justizverwaltungsrechtlichen Entscheidung. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, etwa beide Ehegatten, gilt Nr. 1008 VV. Die Verfahrensgebühr erhöht sich um 0,3.

Unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV kann eine 1,2-Terminsgebühr entstehen. Eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV ist ausgeschlossen, da eine Versäumnisentscheidung nicht möglich ist. Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV kommt ebenfalls nicht in Betracht, da im Verfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

Eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) kann ebenfalls nicht anfallen, da über den Verfahrensgegenstand nicht verfügt werden kann. In Betracht kommen könnte hier allenfalls eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV in Höhe von 1,0 (Nr. 1003 VV).

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