Eine Anrechnung der im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Eilverfahrens findet nicht statt, da es sich hinsichtlich des Widerspruchs- und des Eilrechtsschutzverfahrens nicht um denselben Gegenstand i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV handelt.

LSG München, Beschl. v. 17.12.2018 – L 12 SF 224/17

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