Einführung

Bei Streitigkeiten wegen des Umgangs bleibt oftmals nur der Weg zum Familiengericht. Dort können verschiedene Verfahren in Betracht kommen, bspw. kann etwa ein einstweiliges Anordnungs- oder ein Vermittlungsverfahren betrieben werden. Auch Ordnungsmittel können bei Verstößen gegen Umgangsregelungen angeordnet werden. Im Folgenden wird auf die Kosten, die in diesen Verfahren entstehen können, hingewiesen.

I. Hauptsacheverfahren

1. Anwaltsvergütung

1.1 Erstinstanzliche Verfahren

Für die Umgangssachen, die als Kindschaftssachen zu den Familiensachen zählen, findet Teil 3 VV Anwendung. In den erstinstanzlichen Verfahren vor dem Familiengericht entsteht deshalb eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV), die sich nach Nr. 3101 VV auf einen 0,8-Gebührensatz reduziert.

Daneben kann eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) anfallen. Sie entsteht unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Eine Terminsgebühr kann deshalb auch in Umgangsverfahren entstehen, wenn lediglich die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Besprechung mit dem Gegner zum Ziel der Erledigung des Verfahrens stattgefunden hat. Denn für die Entstehung der Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV, weil ein vorgenannter außergerichtlicher Termin wahrgenommen wurde, bleibt es unerheblich, ob in dem Verfahren auch noch ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat oder eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung von Vorbem. 3 Abs. 3 VV durch das 2. KostRMoG klarstellen wollen, dass die Terminsgebühr sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten unabhängig voneinander anfallen kann.[1] Das hat zur Folge, dass die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch dann entstehen kann, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist oder – wie in Umgangssachen – lediglich ein Erörterungstermin vorgesehenen ist. Liegen die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV vor, hängt die Entstehung der Terminsgebühr zudem nicht davon ab, dass zusätzlich eine der Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV erfüllt ist.

Umstritten ist hingegen, ob die Terminsgebühr in Umgangssachen auch dann anfällt, wenn weder eine vorgenannte außergerichtliche Besprechung noch ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat. Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV kann die 1,2-Terminsgebühr auch entstehen, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung obligatorisch vorgesehen ist, im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. In den Umgangssachen, die als Kindschaftssachen zu den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zählen, ist eine mündliche Verhandlung, anders als in den Zivil- und Familienstreitsachen (§ 128 Abs. 1 ZPO) nicht obligatorisch vorgesehen. § 155 Abs. 2 FamFG sieht jedoch die Abhaltung eines Erörterungstermins in Umgangssachen vor. Aufgrund des Wortlauts von Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, der ausdrücklich nur Verfahren mit "mündlicher Verhandlung" erfasst, wird hierzu überwiegend die Auffassung vertreten, dass in Kindschaftssachen eine Terminsgebühr – abgesehen von den außergerichtlichen Besprechungen – nur anfallen kann, wenn tatsächlich ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat.[2]

In Umgangssachen kann eine 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) entstehen.[3] Das wird durch Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV eindeutig klargestellt, wonach in Kindschaftssachen, zu denen die Umgangssachen zählen (§ 151 Nr. 2 FamFG), eine Einigungsgebühr auch entsteht für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.

 

Beispiel 1

Es wird Antrag wegen Regelung des Umgangsrechts gestellt. Das Gericht führt einen Erörterungstermin durch. Es ergeht sodann Endentscheidung. Der Wert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)  
3. Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. USt., Nr. 7008 VV 99,28 EUR
Gesamt 621,78 EUR
 

Beispiel 2

Es wird Antrag wegen Regelung des Umgangsrechts gestellt. Das Gericht führt einen Erörterungstermin durch. In dem Termin schließen die Beteiligten eine Umgangsvereinbarung. Der Wert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)  
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV 201,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)  
4. Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
5. USt., Nr. 7008 VV 137,47 EUR
Gesamt 860,97 EUR
 

Beispiel 3

Es wird Antrag wegen Regelung des Umgangsrechts gestellt. Ein Erörterungstermin wird nicht durchgeführt. Es erge...

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