Auf Antrag der Ehefrau wurde die im Mai 2011 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute auf die mündliche Verhandlung vom 9. (nicht 4.) 9.2013 durch Beschluss des AG geschieden. Im Ehescheidungsbeschluss vom 9.9.2013 hat das AG aufgrund einer Ehezeit unter drei Jahren und in Ermangelung eines Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Nach Angabe der Antragstellerin bereits in der Antragsschrift bestanden insgesamt vier grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte.

Mit Beschl. vom 9. (nicht 4.) 9.2013 hat das AG den Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 12.000,00 EUR, für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen die Festsetzung betreffend die Folgesache Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die hierfür einen höheren Verfahrenswert, den sie in der Antragsschrift auf 4.800,00 EUR errechnet hatte, begehrt. Die Verfahrensbevollmächtigte verweist dabei unter anderem auf die Rspr. des Senats und die notwendige materielle Prüfung seitens des FamG auch für den Fall, dass ein Versorgungsausgleich nicht zur Durchführung gelangt.

Das AG verweist in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 22.10.2013 auf die seiner Meinung nach h.A., wonach in Fällen wie dem vorliegenden, in denen keine Auskünfte eingeholt werden, eine Festsetzung des (regulären) Verfahrenswerts nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG unbillig sei, so dass nur der Mindestwert von 1.000,00 EUR nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG in Ansatz zu bringen sei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge