In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das FamG ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Wertfestsetzung gem. §§ 46 Abs. 1 FamGKG, 38 GNotKG nach den Grundsätzen richtet, die für eine notarielle Beurkundung gelten. Die Regelung des § 38 GNotKG ist eindeutig. Sie bestimmt, dass Verbindlichkeiten, die auf einer Sache lasten, bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden, soweit – wie auch im hier vorliegenden Fall – nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff der Verbindlichkeit ist weit auszulegen. Er erfasst nicht nur Verbindlichkeiten schuldrechtlicher Art, sondern auch solche aus beschränkten Sachenrechten. Dazu gehört auch die hier in Rede stehende Belastung mit einem Nießbrauch (vgl. etwa Korinthenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 38 Rn 2 m.w.N.).

Für die Wertfestsetzung ist damit im Ausgangspunkt vom vollen Wert des übertragenen Vermögens auszugeben. Im Hinblick darauf, dass Gegenstand des Verfahrens jedoch nicht die Übertragung dieses Vermögenswertes als solche, sondern nur die Erstellung eines darüber vorzulegenden Verzeichnisses ist, erscheint es geboten, für die Wertfestsetzung lediglich einen Bruchteil des übertragenen Vermögens in Ansatz zu bringen. Seine vom Rechtspfleger vorgenommene Bemessung auf 20 % des Vermögenswertes ist nicht zu beanstanden.

AGS, S. 431

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