1. Werden in einer Klage mehrere Abmahnungen angegriffen, bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach der nunmehr von der Beschwerdekammer vertretenen Auffassung in Anlehnung an den modifizierten Streitwertkatalog 2014 auf den Betrag von max. einem Vierteljahreseinkommen (siehe I. Nr. 2.2. Streitwertkatalog v. 9.7.2014).
  2. Für jede Kündigung ist der Streitwert nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG getrennt zu ermitteln; eine Wertaddition erfolgt aber nur insoweit als die weitere/n Kündigung/en ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes bewirke/n (wie I. Nr. 20.3. des überarbeiteten Streitwertkatalogs v. 9.7.2014).
  3. Die Bewertung des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses im Vergleich erfolgt nach std. Rspr. der Beschwerdekammer (vgl. Beschl. v. 17.1.2014 – 4 Ta 253/13) in Ablehnung des überarbeiteten Streitwertkatalogs v. 9.7.2014 (I. Nr. 22.1, I. Nr. 22.1) mit 1/4 des monatlichen Entgelts.

Sächsisches LAG, Beschl. v. 23.2.2015 – 4 Ta 182/14 (9)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge