Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswerte für vergleichsweise Erledigung der Klage auf Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte sowie der Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen und des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Werden in einer Klage mehrere Abmahnungen angegriffen, bestimmt sich der Gegenstandswert d. anwaltlichen Tätigkeit nach der nunmehr von der Beschwerdekammer vertretenen Auffassung in Anlehnung an den modifizierten Streitwertkatalog 2014 auf den Betrag von max. einem Vierteljahreseinkommen (siehe I Nr. 2.2. Streitwertkatalog 09.07.14).

Für jede Kündigung ist der Streitwert nach § 42 II 1 GKG getrennt zu ermitteln; eine Wertaddition erfolgt aber nur insoweit als - die weitere/n Kündigung/en ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes bewirke/n (wie I. 20.3. des überarbeiteten Streitwertkatalogs v. 09.07.14).

Die Bewertung des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses im Vergleich erfolgt nach std. Rspr. d. Beschwerdekammer (vgl. Beschluss v. 17.01.14 - 4 Ta 253/13 - zitiert in juris) in Ablehnung des überarbeiteten Streitwertkatalogs v. 09.07.14 (Nr. I 22.1) mit 1/4 des monatlichen Entgelts.

 

Normenkette

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; BGB § 779

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Entscheidung vom 10.02.2014; Aktenzeichen 9 Ca 4323/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 10.02.2014 - 9 Ca 4323/13 -

a b g e ä n d e r t :

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird nach Anhörung der Beteiligten für das Verfahren auf 6.175,63 € und für den Vergleich auf 6.459,78 € festgesetzt.

2. Der Beschwerdewert wird auf 637,24 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen höheren Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.

Der Kläger war seit 29.07.2013 bei der Beklagten zu einem Stundenlohn in Höhe von 7,50 € bei einer 35-Stunden-Woche, mithin zu einem Monatsgehalt in Höhe von 1.136,62 € als Helfer beschäftigt.

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger unter dem 06.11.2013 eine Probezeitkündigung zum 21.11.2013 sowie unter dem 11.11.2013 eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.

Gleichzeitig hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger unter dem 06.11.2013 auch eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fernbleibens von seinem Arbeitsplatz sowie unter dem 09.11.2013 eine erneute zweite Abmahnung wegen unentschuldigten Fernbleibens des Klägers vom Arbeitsplatz ausgesprochen.

Bezüglich des Inhalts der Abmahnungen vom 06.11.2013 und vom 09.11.2013 im Einzelnen wird auf Bl. 12 u. 14 d. A. verwiesen.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 29.11.2013 u. a. Kündigungsschutzklage und stellte folgende Anträge:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 06.11.2013, zugegangen am 08.11.2013, nicht aufgelöst wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 09.11.2013, zugegangen am 11.11.2013, nicht aufgelöst wurde.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter fortbesteht.

Hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Anträge zu Ziffern 1 und 2 wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auch weiterhin über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 06.11.2013 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 09.11.2013 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

Der Rechtsstreit ist durch gerichtlichen Vergleich am 06.01.2014 beendet worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.02.2014 nach Anhörung der Beteiligten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit beider Parteivertreter auf 3.784,96 € festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass es die erste und zweite Kündigung jeweils mit einem Bruttomonatsverdienst des Klägers sowie die erste Abmahnung ebenfalls mit einem Monatsgehalt und die zweite Abmahnung mit einem 1/3-Monatsgehalt bewerte.

Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Klägervertreters/Beteiligten zu 1., mit der dieser für das Verfahren ein weiteres Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag sowie für die im Vergleich geregelte Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses die Bewertung mit einem Monatsgehalt verfolgt, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 16.07.2014 nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist statthaft, da sie ausweislich seines Schriftsatzes vom 27.05.2014 eine Streitwertheraufsetzung zum Ziel hat. Sie is...

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