Die sofortige Beschwerde ist zulässig und führt unter Aufhebung des Beschlusses zur Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrags des Rechtsanwalts F.

Dessen Einwand, ein Rechtsmittel sei nicht wirksam eingelegt, verfängt nicht. Richtig ist zwar, dass der Kläger einleitend nur mit der Beanstandung reagiert hat, er sei in der "genannten Angelegenheit … nicht von RA F. vertreten" worden. Der zweite Satz "So können auch keine Kosten entstanden sein" macht jedoch aus dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont (§ 133 BGB) hinreichend deutlich, dass der Kläger den zugunsten des Rechtsanwalts F. erlassenen Beschluss anfechten will.

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Bei den Beanstandungen des Klägers handelt es sich um nichtgebührenrechtliche Einwendungen, die einer Kostenfestsetzung nach § 11 RVG entgegenstehen (§ 11 Abs. 5 S. 1 RVG). Da der Kläger behauptet, ausschließlich Rechtsanwalt T. einen Auftrag erteilt zu haben, kann in der Person des Antragstellers kein Gebührenanspruch entstanden sein.

Dessen Hinweis auf die im Februar 2014 bestehende Außensozietät ist unbehelflich, weil durch die Neugestaltung des Briefkopfes einer Anwaltskanzlei die fehlende Vollmacht eines neu hinzutretenden Sozietätsmitglieds nicht ersetzt werden kann.

Soweit Rechtsanwalt F. seiner fehlenden Sachbefugnis durch Vorlage einer (undatierten!) Abtretung des Rechtsanwalts T. zu begegnen versucht, dürfte das Rechtsgeschäft in der vorliegenden Fallkonstellation nach § 134 BGB nichtig sein (vgl. die Nachweise bei BGHZ 171, 252–260). Das bedarf aber ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die weitere Frage, ob das vereinfachte Verfahren nach § 11 RVG einem Zessionar eröffnet ist.

Dem Gesamtzusammenhang des (späteren) Beschwerdevorbringens ist nämlich auch die Behauptung des Klägers zu entnehmen, Rechtsanwalt T. habe in zu beanstandender Weise den für den Kläger kostenträchtigen Anwaltswechsel provoziert und dadurch den mit ihm geschlossenen Vertrag schlecht erfüllt.

Auch das ist ein die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG hindernder materiell-rechtlicher Einwand. Der Antrag musste daher unter Aufhebung des Beschlusses abgelehnt werden.

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

AGS, S. 396 - 397

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