1. Eine Aussetzungsentscheidung nach § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO hindert die weitere Durchsetzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erster Instanz nicht. Auch eine Entscheidung nach § 570 Abs. 3 ZPO kommt im Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung grundsätzlich nicht in Betracht.
  2. Über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss ist ebenfalls nicht im Beschwerdeverfahren nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zu befinden.

OLG Koblenz, Beschl. v. 11.5.2015 – 14 W 316/15

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