Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Maßnahme nach § 570 Abs. 3 ZPO im Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Aussetzungsentscheidung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO hindert die weitere Durchsetzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erster Instanz nicht. Auch eine Entscheidung nach § 570 Abs. 3 ZPO kommt im Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung grundsätzlich nicht in Betracht. Über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss ist ebenfalls nicht im Beschwerdeverfahren nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu befinden.

 

Normenkette

ZPO § 104 Abs. 3 S. 2, §§ 105, § 511 ff., § 570 Abs. 3, §§ 717, 719

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 08.04.2015; Aktenzeichen 9 O 253/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 8.4.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die streitige Kostenfestsetzung lässt keinen Fehler zum Nachteil des Beklagten erkennen.

Dessen Rüge, der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs erlassen worden, vermag im Ergebnis nicht zu greifen, weil das bei der grundlegenden Beschlussfassung übergangene Vorbringen nachträglich Eingang in den Prozess gefunden hat. Das gilt nicht nur mit Blick auf das hiesige zweitinstanzliche Verfahren; auch der Rechtspfleger hat es bei seiner Nichtabhilfeentscheidung berücksichtigt. Damit ist es zu einer Heilung gekommen (BGHZ 156, 279; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., vor § 128 Rz. 8a).

Das Ziel des Beklagten, die gegen ihn gerichtete Kostenfestsetzung zu suspendieren, weil er das ihr zugrunde liegende Urteil mit der Berufung angreife, ist vor dem hiesigen Senat nicht erreichbar. § 570 Abs. 3 ZPO bietet insoweit keine Handhabe; die dort vorgesehene Aussetzung kam nur im Vorfeld der heutigen Beschwerdeentscheidung in Betracht, kann aber nicht in ihr selbst verfügt werden (Ball in Musielak, ZPO, 12. Aufl., § 570 Rz. 4; Bork in Stein/Jons, ZPO, 22. Aufl., 3 104 Rz. 70). Auch das Instrumentarium des § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist unbehelflich; denn eine Aussetzung nach dieser Vorschrift berührt die Durchsetzung des schon ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht (Lackmann in Musielak, ZPO, 12. Aufl., § 104 Rz. 31).

Eine Vollstreckungsbeschränkung ist nur über §§ 717 ff. ZPO erreichbar; die Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil wirkt auch für den Kostenfestsetzungsbeschluss (Bork, a.a.O., § 104 Rz. 69). Darüber ist aber nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8306544

JurBüro 2015, 585

MDR 2015, 1264

AGS 2015, 436

RVGreport 2015, 469

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