Leitsatz

  1. Eine Aussetzungsentscheidung nach § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO hindert die weitere Durchsetzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erster Instanz nicht. Auch eine Entscheidung nach § 570 Abs. 3 ZPO kommt im Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung grundsätzlich nicht in Betracht.
  2. Über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss ist ebenfalls nicht im Beschwerdeverfahren nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zu befinden.

OLG Koblenz, Beschl. v. 11.5.2015 – 14 W 316/15

1 Aus den Gründen

Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die streitige Kostenfestsetzung lässt keinen Fehler zum Nachteil des Beklagten erkennen.

Dessen Rüge, der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs erlassen worden, vermag im Ergebnis nicht zu greifen, weil das bei der grundlegenden Beschlussfassung übergangene Vorbringen nachträglich Eingang in den Prozess gefunden hat. Das gilt nicht nur mit Blick auf das hiesige zweitinstanzliche Verfahren; auch der Rechtspfleger hat es bei seiner Nichtabhilfeentscheidung berücksichtigt. Damit ist es zu einer Heilung gekommen (BGHZ 156, 279; Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., vor § 128 Rn 8a).

Das Ziel des Beklagten, die gegen ihn gerichtete Kostenfestsetzung zu suspendieren, weil er das ihr zugrunde liegende Urteil mit der Berufung angreife, ist vor dem hiesigen Senat nicht erreichbar. § 570 Abs. 3 ZPO bietet insoweit keine Handhabe; die dort vorgesehene Aussetzung kam nur im Vorfeld der heutigen Beschwerdeentscheidung in Betracht, kann aber nicht in ihr selbst verfügt werden (Ball, in: Musielak, ZPO, 12. Aufl., § 570 Rn 4; Bork, in: Stein/Jons, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn 70). Auch das Instrumentarium des § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO ist unbehelflich, denn eine Aussetzung nach dieser Vorschrift berührt die Durchsetzung des schon ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht (Lackmann, in: Musielak, ZPO, 12. Aufl., § 104 Rn 31).

Eine Vollstreckungsbeschränkung ist nur über §§ 717 ff. ZPO erreichbar; die Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil wirkt auch für den Kostenfestsetzungsbeschluss (Bork, a.a.O. § 104 Rn 69). Darüber ist aber nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

AGS, S. 436

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