Beantragt die Partei Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich, führt dies bezogen auf die nicht rechtshängigen Gegenstände des Vergleichs zu einer Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 gem. Nr. 1003 VV (entgegen LAG Düsseldorf 13.10.2014 – 13 Ta 342/14).

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.3.2015 – 5 Ta 51/15

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