Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit der Antragsgegnervertreterin ist gem. § 33 Abs. 6 RVG zulässig. Das LG hat die weitere Beschwerde ausdrücklich zugelassen. Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG). Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin zu 2), weil ihr Beschwerdeschriftsatz auslegungsbedürftig war (allgemein: Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 32 RVG Rn 14).

Die Beschwer der Beschwerdeführerin zu 1) ist durch die vorgelegte Honorarvereinbarung nachgewiesen. Angesichts des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit im Eröffnungsverfahren und des vereinbarten Stundensatzes liegt es auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin zu 1) ein eigenes Interesse an einer hohen Vergütungsforderung gegen den Antragsteller hat.

Der Senat kann selbst über die Beschwerde entscheiden, auch wenn das LG zu Unrecht keine Abhilfeentscheidung (§ 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 4 S. 1 RVG) getroffen hat. Dies ist vorliegend sachgerecht, weil es nur um Rechtsfragen geht (allgemein dazu: OLG Stuttgart FGPrax 2012, 158; OLG München FGPrax 2013, 155).

Einer Entscheidung über die weitere Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass das LG den Anspruch auf rechtliches Gehör des Antragstellers im Beschwerdeverfahren dadurch verletzt hat, dass es weder die Schriftsätze der Antragsgegnerseite noch seine Entscheidung dem Antragsteller übersandt hat. Die Wertfestsetzung im Verfahren nach § 33 RVG ist für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich (BGH, Beschl. v. 27.3.2014 – IX ZB 52/13, ZinsO 2014, 911). Deshalb ist es erforderlich, allen Beteiligten, deren Rechte und Pflichten sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebenden Gegenstandswert bestimmen, rechtliches Gehör zu gewähren. Dies ist auch der erstattungspflichtige Gegner (Römermann, in: Hartung/Römermann, RVG, 2004, § 33 Rn 27; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 33 Rn 10, 11). Der Senat hat aber dem Antragsteller sämtliche Schriftsätze und die Entscheidung des LG nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Damit ist ihm ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Nicht verwertet werden konnten die frühere Anlage 3 in ungeschwärzter Form und die Anlage 2. Auch ein Geheimhaltungsinteresse einer Partei rechtfertigt keine Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Gegenseite, sodass der Zusatz, dem Gegner dürfe keine Einsicht gewährt werden, die Verwertung ausschließt (OLG München NJW 2005, 1130; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 299 Rn 17; Prütting, in: MüKo (ZPO), 4. Aufl., § 299 Rn 31).

(1.) Die weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des LG beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG i.V.m. §§ 546 f. ZPO). Der Wert für die Verfahrensgebühr, die den von der Antragsgegnerin – der Schuldnerin – beauftragten Rechtsanwälten gem. Nr. 3313 VV für die Vertretung im Eröffnungsverfahren erwachsen ist, beträgt 7,5 Mio. EUR.

Nach § 58 Abs. 1 GKG werden die (Gerichts-)Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. § 58 Abs. 2 GKG bestimmt, dass sich die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag der Gläubigerforderung richtet – es sei denn, der Wert der Insolvenzmasse ist geringer –, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt ist. Folglich hat das AG Saarbrücken den gerichtlichen Gegenstandswert zutreffend nach dem geringeren Betrag der Forderung des Antragstellers (Gläubigers) festgesetzt.

Die Wertfestsetzung für die anwaltlichen Gebühren richtet sich dagegen nach § 28 RVG. Die gerichtliche Wertfestsetzung nach § 58 GKG ist nicht bindend (BGH, Beschl. v. 23.1.2003 – IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217 zu der Vorgängernorm § 77 BRAGO).

§ 28 RVG bestimmt in Abs. 1 S. 1, dass die Gebühren der Nrn. 3313, 3317 VV sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nrn. 3500 und 3513 VV, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 GKG) berechnet werden. Nach § 28 Abs. 2 S. 1 RVG werden die in Abs. 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach Nr. 3314 VV nach dem Nennwert der Forderung berechnet, wenn der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt worden ist.

Aus dem Wortlaut des § 28 RVG wird – soweit ersichtlich – in der Lit. überwiegend der nicht in Frage gestellte Schluss gezogen, dass sich die Gebühren nach der Person des Auftraggebers richten. Der Rechtsanwalt als Vertreter des Schuldners erhält seine Gebühren nach dem Wert der Insolvenzmasse – Abs. 1 –, der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers erhält seine Gebühren nach dem Nennwert der Forderung – Abs. 2 (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 28 Rn 1 ff...

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