1. Die nur wegen der außergerichtlichen Kosten, insbesondere der Rechtsanwälte, unerlässliche Festsetzung des Gegenstandswertes eines Exequaturverfahrens eröffnet für den Umfang der Gerichtskosten nicht die Anwendung des allgemeinen Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 zum Kostenverzeichnis des GKG, weil durch Nr. 1510 GKG-KostVerz. und die dortige Festgebühr etwas anderes bestimmt ist i.S.v. § 3 Abs. 1, 2. Alt. GKG.
  2. § 29 GKG gilt auch für Gerichtskosten, die in Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung entstanden sind.

OLG Koblenz, Beschl. v. 13.2.2015 – 14 W 94/15

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