Leitsatz
Fällige Beträge sind auch in einstweiligen Anordnungsverfahren den auf die Antragseinreichung folgenden Monaten hinzuzurechnen.
OLG Köln, Beschl. v. 26.6.2015 -14 WF 139/15
1 Aus den Gründen
In der Sache hat die Beschwerde nur in geringem Umfang Erfolg. Der Streitwert war gem. §§ 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 41 S. 2 FamGKG im vorliegenden Fall auf 2.151,50 EUR (= [13 Monate x 331 EUR] / 2) festzusetzen.
Nach § 51 Abs. 2 FamFG war abweichend von der Berechnung durch das AG im vorliegenden Fall auch im Rahmen des einstweiligen Verfahrens der bereits bei Antragsstellung fällige Unterhalt für den Monat Oktober 2014 zu berücksichtigen, zumal ausdrücklich der Unterhalt ab Oktober 2014 zugesprochen worden ist.
2 Anmerkung
Regelmäßig wird übersehen, dass auch in einstweiligen Anordnungsverfahren fällige Beträge hinzuzurechnen sind.
Soweit man nur vom hälftigen Wert der Hauptsache ausgeht, ist der hälftige Wert der fälligen Beträge hinzuzurechnen.[1]
Beispiel
Der Anwalt reicht im August auftragsgemäß eine einstweilige Anordnung beim FamG ein, mit der ein monatlicher Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR ab August beantragt wird. Parallel dazu wird auch die Hauptsache mit den gleichen Anträgen eingereicht. Das Gericht geht davon aus, dass für die einstweilige Anordnung nur der hälftige Wert der Hauptsache anzusetzen sei.
Der Wert der Hauptsache beträgt:
zukünftiger Unterhalt (§ 51 Abs. 1 FamGKG), 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR
bei Einreichung fällige Beträge (§ 51 Abs. 2 FamGKG) 500,00 EUR
Gesamt: 6.500,00 EUR
Die Hälfte hiervon beträgt 3.250,00 EUR.
Zutreffender Weise wäre hier, da die einstweilige Anordnung isoliert beantragt worden war, also, ohne dass auch die Hauptsache anhängig gemacht wurde, vom vollen Wert der Hauptsache auszugehen. Eine Ermäßigung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Die einstweilige Anordnung hat keine geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache, insbesondere in Anbetracht dessen, dass hier § 49 FamFG nicht gilt, sondern gem. § 246 FamFG der Hauptsacheanspruch geltend gemacht wird.[2]
Norbert Schneider
AGS, S. 422 - 423
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