Die Entscheidung des OLG ist praxisgerecht. Die amtlichen Vordrucke im Zusammenhang mit der Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im vereinfachten Verfahren sind nicht nur für den juristischen Laien schwer verständlich.[1] Es kapitulieren vielmehr offenbar auch Senate wegen der "Unübersichtlichkeit der Formulare", so dass in diesen Verfahren auch immer ein Anwalt beizuordnen sein dürfte.

Das Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger ist Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und Familienstreitsache nach § 112 Nr. 1 FamFG. Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Beteiligten in selbstständigen Familienstreitsachen grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In den in § 231 Abs. 1 FamFG geregelten Unterhaltssachen besteht demnach Anwaltszwang, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach § 114 Abs. 4 FamFG vor. Zwar ist das vereinfachte Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger dort nicht ausdrücklich genannt, fällt aber in den Regelungsgehalt des § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG. Danach bedarf des der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht (§ 78 Abs. 3 ZPO), wenn die Verfahrenshandlungen auch vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden dürfen. Erfasst ist danach das vereinfachte Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger, da gemäß § 257 FamFG Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden können. Nichtsdestotrotz kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im vereinfachten Festsetzungsverfahren und die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht, erscheint so sogar zwingend, jedenfalls solange die amtlichen Vordrucke in ihrer jetzigen Fassung Grundlage für die Unterhaltsfestsetzung bleiben. Zu Recht weist Bömelburg[2] darauf hin, dass auch nach etwaiger Aufhebung des Vordruckszwangs eine Beiordnung deshalb unabdingbar bleiben werde, weil der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit schwierig ist.

Lotte Thiel

AGS, S. 409 - 410

[2] FamRB 2015, 336.

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