Die Entscheidung ist unzutreffend. Bereits im Mahnverfahren werden die Weichen für das streitige Verfahren gestellt. Fehlerhafte Anträge im Mahnverfahren wirken sich im nachfolgenden streitigen Verfahren aus und können für den Antragsteller erhebliche Nachteile – insbesondere kostenrechtlicher Natur – nach sich ziehen. Daher benötigt eine bedürftige Partei schon im Mahnverfahren anwaltliche Beratung.

Es fragt sich allerdings, warum der Anwalt zu einem Mahnverfahren geraten hat, anstatt zu einem Antrag vor dem FamG. Dann hätte er wegen des Anwaltszwangs beigeordnet werden müssen und hätte zudem höhere Gebühren erhalten.

Kurioserweise war hier tatsächlich das LG als Beschwerdegericht zuständig, obwohl eine Unterhaltssache und damit eine Familiensache vorlag. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) GVG ist das OLG nur zuständig, wenn das FamG "entschieden hat". Im Gegensatz zu den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG) ist das OLG also nicht schon kraft (Familien-)Sache zuständig, sondern nur dann, wenn es in einer Familiensache auch zu einer Entscheidung des FamG gekommen ist, woran es hier fehlte. Ob das tatsächlich so beabsichtigt war, darf bezweifelt werden. Es macht jedenfalls keinen Sinn, dass ein Landgericht über Fragen der Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen entscheidet.

Norbert Schneider

AGS, S. 411 - 412

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