Die Antragstellerin hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage einschließlich Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe einer 2,5-Geschäftsgebühr beantragt. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen, soweit ein höheres Schmerzensgeld als 15.000,00 EUR und eine höhere Geschäftsgebühr als 1,3 beantragt wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten teilweise Erfolg.

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