Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit dem Ziel der Erhöhung des Verfahrenswerts ist nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 FamGKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Da der zutreffende Verfahrenswert den vom AG festgesetzten Betrag unterschreitet, war die Wertfestsetzung von Amts wegen nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG zu ändern.

Die Bemessung des Verfahrenswerts in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG ist umstritten (vgl. zum Streitstand: Keske, in: Gerbardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 11. Aufl., Rn 178 m.w.N.).

Nach Auffassung des Senats richtet sich der Verfahrenswert in Verfahren nach §§ 32 ff. VersAusglG nach § 50 Abs. 1 S. 1,1. Alt. FamGKG, da es sich nicht um ein Unterhaltsverfahren und auch nicht um ein Versorgungsausgleichsverfahren nach der Scheidung handelt. Dies ergibt sich aus der Systematik des VersAusglG. Danach sind Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in §§ 20–26 VersAusglG geregelt (so auch: OLG Koblenz, 13. Senat für Familiensachen, Beschl. v. 14.11.2016 – 13 UF 530/16, zitiert nach juris [= AGS 2017, 283]).

Der nach § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmte Verfahrenswert ist auf den Mindestwert von 1.000,00 EUR festzusetzen, denn 10 % des 3-fachen Monatseinkommens der Beteiligten (7.506,39 EUR) belaufen sich auf lediglich 750,34 EUR.

Eine Erhöhung des Verfahrenswerts nach § 50 Abs. 3 FamGKG wegen Unbilligkeit kommt in Verfahren nach §§ 32 ff. VersAusgIG grds. in Betracht. Eine Erhöhung kann aber nicht schematisch in jedem Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG erfolgen, sondern setzt eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Unbilligkeit des nach § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmten Wertes voraus. Auf dieser Grundlage scheidet eine Erhöhung des Verfahrenswerts im vorliegenden Fall aus.

Der Senat bleibt bei seiner bereits in der Verfügung vom 4.6.2018 geäußerten Auffassung, dass im Hinblick auf Umfang und Aufwand der Sache der nach § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert nicht unbillig ist, weil bereits ein Unterhaltstitel bestand und die Anpassung nur für 10 Monate geregelt wurde (so auch: OLG Nürnberg FamRZ 2016, 559). Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin kann die Befristung der Anpassung im Rahmen der Beurteilung nach § 50 Abs. 3 FamGKG berücksichtigt werden, auch wenn sie erst im Laufe des Verfahrens eintrat. Es geht nämlich nicht um die Frage, welcher Zeitpunkt für die Wertberechnung maßgebend ist (§ 34 FamGKG), sondern um eine von diesem Umstand losgelöste Billigkeitsprüfung im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung der nach § 50 Abs. 1 S. 1. 2. Alt. FamGKG festgesetzte Verfahrenswert des AG überhöht ist. Dies hat zur Folge, dass nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG die Festsetzung des Verfahrenswerts von Amts wegen herabzusetzen war. Das Wort "kann" in § 55 Abs. 3 FamGKG stellt dem Gericht kein Ermessen zur Verfügung, sondern regelt nur die Zuständigkeit (Hartmann, KostG, 47. Aufl., Rn 38 zur gleichlautenden Vorschrift des § 63 Abs. 3 FamGKG m.w.N.). Im Rahmen dieser amtswegigen Prüfung gilt das Verbot der refomatio in peius nicht.

AGS, S. 417

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