Nach den weiteren Ausführungen des VG München steht den Antragstellern als vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die volle Vergütung nach dem RVG zu. Die im RVG vorgesehenen Gebühren würden pauschal deren Tätigkeit abgelten und differenzierten nicht nach dem inhaltlichen oder zeitlichen Ausmaß der anwaltlichen Tätigkeit oder der Zufriedenheit des Mandanten mit der anwaltlichen Tätigkeit. In Anwendung dieser Grundsätze haben die Rechtsanwälte nach Auffassung des VG die Gebühren – dies wird hier wohl nur die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV gewesen sein – in der Höhe korrekt angesetzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge